Allgemeine Geschäftsbedingungen der virtiv GbR

Allgemeine Geschäftsbedingungen der virtiv GbR

 

§1     Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die virtiv Melzer & Mischner GbR (folgend „virtiv“ genannt), entwickelt Applikationen für mobile Geräte und andere Devices (folgend „Apps“ genannt) und stellt Services, Contents, Informationen, Dienste bzw. Communities (folgend „Services“ genannt) zur Verfügung. Für diese Leistungen von virtiv gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Softwareerstellung vorbehaltlos ausführen.

Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Werkes annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

§3 Nutzungsrecht

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Software zu nutzen. Die Einräumung der Nutzungsrechte wird erst wirksam, wenn der Auftraggeber die geschuldete fällige Vergütung vollständig an virtiv entrichtet hat.

 

In der Software bzw. auf den Contents, an denen virtiv Urheberrechte beanspruchen kann, werden an geeigneter Stelle Hinweise auf die Urheberschaft von virtiv aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung von virtiv zu entfernen. Eine nach vorausgegangener Abmahnung fortgesetzte Verletzung des Rechts auf Urheberbenennung berechtigt virtiv zur Forderung von Schadenersatz.

Bei jeglicher unberechtigter (ohne Zustimmung von virtiv erfolgter) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des der Software oder Services davon ist virtiv berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

virtiv behält sich das Recht vor, das Gesamtprodukt oder Teile hiervon für eigenwerbliche Zwecke zu nutzen. Ein Ausschluss der eigenwerblichen Nutzung muss ggf. gesondert schriftlich vereinbart werden.

 

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise.

Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme innerhalb von zehn Tagen und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangt werden.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Soweit der Besteller Unternehmer, eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 5 Leistungszeit

Sind von virtiv Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

 

 

§ 6 Haftung für Mängel

Für etwaige Mängel leistet viritv nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern virtiv die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder virtiv die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) und ggf. Schadensersatz im Rahmen der nachfolgenden Haftungsbeschränkung verlangen.

Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind jedoch ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass eine Änderung unsere Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.

Wir gewährleisten, dass die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach unserer Erkenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung entsprechend dieser Vereinbarung einschränken oder ausschließen.

Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.

Wird die vertragsgemäße Nutzung entgegen Absatz 3 oder 4 (§ 6) durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so haben wir unbeschadet der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche das Recht, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang nach dessen Wahl entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber vertragsgemäß genutzt werden können.

Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 634 a BGB. Danach verjähren die Ansprüche innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB).

Weitergehende Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch uns nicht.

Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 7.

Die vorstehenden Regelungenerstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

 

§ 7 Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

 

§ 8 Mitwirkung des Auftraggebers/Abnahme

Der Auftraggeber ist, soweit zur vertragsgemäßen Herstellung der Software oder Erbringung der Services erforderlich, zur angemessenen Mitwirkung bei der Erstellung der Software verpflichtet. Hierzu zählt insbesondere,

·         die Überlassung von Daten, sofern virtiv diese in die Software einbinden soll,

·         die Freigabe der Basisversion, sofern diese die vereinbarten Grundfunktionalitäten aufweist,

·         die Abnahme.

Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Herstellung der Software nötigen Daten in dem erforderlichen elektronischen Formaten zur Verfügung stellen.

Nach Erstellung einer Basisversion der Software durch den Auftragnehmer, die der vertraglichen Anforderung entspricht, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Basisversion durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) freizugeben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Basisversion sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen. Soweit Funktionsfehler oder Änderungswünsche bereits erkennbar sind, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies bereits zu diesem Zeitpunkt mitteilen.

Nach Fertigstellung der Software ist der Auftraggeber zur Abnahme der Software verpflichtet, sofern die Software den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären. Sofern der Auftragnehmer während der Fertigstellungsphase dem Auftraggeber einzelne Bestandteile der Software zur Teilabnahme vorlegt, ist der Auftraggeber zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Software den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

 

§ 9 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung des Werklohns verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

 

§ 10 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

 

§ 11 Erfüllungsort - Rechtswahl - Gerichtsstand – salvatorische Klausel

Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz.

Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

 

§ 12Änderung der AGB

virtiv ist berechtigt diese AGB von Zeit zu Zeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern bzw. anpassen, beispielsweise um rechtliche oder regulatorische Anforderungen umzusetzen oder Funktionsänderungen ihrer Dienste zu berücksichtigen.

Widerspricht der Auftraggeber der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt gelten die geänderten AGB als angenommen. virtiv wird den Auftraggeber auf die Bedeutung dieser Vierwochenfrist gesondert hinweisen.

Widerspricht der Nutzer den neuen AGB fristgemäß so gelten die bisherigen AGB für den Auftraggeber weiter fort. virtiv behält sich für diesen Fall aber das Recht vor, den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen. AGB-Änderungen aufgrund zwingender rechtlicher Gründe begründen jedoch kein Widerspruchsrecht der Nutzer und werden mit ihrer Ankündigung wirksam. In diesem Fall kann der Auftraggeber den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen.

 

§ 13 Datenschutz

Im Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können von virtiv gespeichert werden. virtiv verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe von geschäftsbezogenen Daten oder Informationen, die virtiv im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber erhalten haben sollte, findet nicht statt.